Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (JR Motorhomes - Stand 08.Mai 2026)
[1.] Der Mietvertrag wird zwischen JR-Motorhomes als Vermieter einerseits und dem/den im
Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen
die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters, insbesondere
dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des
Vertrags mit JR-Motorhomes ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils zu
Zwecken der Freizeitgestaltung. JR-Motorhomes schuldet keine Reiseleistung und insbesondere
keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
[2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag
angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages
gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, jedem im Mietvertrag genannten
Lenker die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle daraus resultierenden
Nachteile schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass
das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen
Lenkerberechtigung sind.
[3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Erforderlich ist eine
Lenkberechtigung der Klasse B (PKW) für alle Modelle bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg.
II. Übergabe des Fahrzeuges
Das Fahrzeug wird dem Mieter in betriebsbereitem, verkehrssicherem Zustand, mit
Bedienungsanleitung und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr übergeben. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der
Mieter ist verpflichtet, bereits bei Übergabe den Vermieter über alle erkennbaren Mängel des
Fahrzeuges, die nicht ohnehin bereits im Mietvertrag angeführt sind, sofort zu informieren und für
deren schriftliche Festhaltung an der dafür im Mietvertrag vorgesehenen Stelle zu sorgen.
III. Benützung des Fahrzeuges und Gefahrtragung
[1.] Der Mieter ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges nach Maßgabe
der Bedienungsanleitung des Herstellers verpflichtet; er wird die Angaben und Weisungen des
Vermieters berücksichtigen.
[2.] Der Mieter trägt mit Übergabe des Fahrzeuges die Gefahr (ausgenommen Zufall und höhere
Gewalt); er haftet dem Vermieter für Schäden, die am Fahrzeug aus welchem Grund auch immer
entstehen. Insbesondere haftet er für Schäden aus einem unsachgemäßen Gebrauch und/oder einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, das Fahrzeug auf unbefestigten Straßen und/oder im freien Gelände sowie zur Teilnahme an Sportveranstaltungen oder auf Rennstrecken zu gebrauchen; ebenso ist der Gebrauch des Fahrzeuges für Fahrschulübungen verboten.
[3.] Der Mieter hat allfällige von ihm transportierte Ladung so zu verwahren oder durch geeignete
Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Betrieb auftretenden Kräften standhält.
[3.1.] Die einzelnen Teile der Ladung müssen daher so verstaut und/oder gesichert werden, dass
sie sich in ihrer Lage zueinander und in ihrer Lage zur Karosserie des Fahrzeuges nicht oder nur
geringfügig verändern können.
[3.2.] Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein; es ist dafür Vorsorge
zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der Vermieter bietet dem
Mieter bei Abschluss des Mietvertrages ein Ladegutsicherungspaket gegen Aufpreis an. Nimmt
der Mieter dieses Angebot nicht an, hat er selbst für geeignete Hilfsmittel zur Ladegutsicherung
zu sorgen. Der Mieter haftet jedenfalls für die ordnungsgemäße Verwendung des
Ladegutsicherungspaketes; wird das Ladegutsicherungspaket beschädigt, ist eine weitere
Verwendung untersagt.
[4.] Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug entsprechend der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), insbesondere unter Beachtung der StVO, der dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen sowie der (Sonder-)Bestimmungen anderer Staaten und
der Länder und Gemeinden zu verwenden.
[5.] Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge welcher Art auch immer
abzuschleppen; im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle dem Vermieter
daraus resultierenden Nachteile.
[6.] Jedwede Veränderung an und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch
Veränderungen welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeuges aufzukommen.
IV. Fahrten außerhalb Österreichs
Auslandsfahrten sind in alle europäischen Länder (im geographischen Sinn) möglich. Reisen in
außereuropäische Länder schließt der Vermieter aus. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind
generell verboten. Länder, für die eine partielle (Stufe 5) oder absolute (Stufe 6) Reisewarnung des
österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
besteht, dürfen mit dem Fahrzeug nicht bereist werden.
Zum Nachweis der berechtigten Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland wird vom Vermieter eine
schriftliche Genehmigung ausgestellt, die auf Verlangen der Zoll- bzw. Polizeibehörden des bereistenLandes vorzuweisen ist. Der Mieter haftet dem Vermieter im Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile, die dem Vermieter daraus entstehen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung (CDW/SCDW und THW) außer Kraft tritt (vgl. Punkt X und XII). Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zuzüglich der entstehenden Manipulationskosten (An- und
Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, sich über die einschlägigen
Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen, Führerscheinvoraussetzungen etc.
V. Weitergabe des Fahrzeuges
[1.] Das angemietete Fahrzeug darf vom Mieter (sofern er selbst Fahrer ist) und/oder mit dessen
Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern, von Mitgliedern seiner Familie oder von sonst
bekannt gegebenen Personen gebraucht werden. Voraussetzung dafür, dass eine Person das
Fahrzeug gebrauchen darf, ist die ausdrückliche Namhaftmachung im Mietvertrag als Fahrer („die
Fahrer"). Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Fahrer im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis befindet. Er hat dazu alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, im Mietvertrag neben dem Namen die Anschrift und das Geburtsdatum aller Fahrer bekannt zu geben. Die Weitergabe des Fahrzeuges an andere als die genannten Personen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zulässig.
[2.] Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter
Dritter in deren Besitz gelangen kann.
VI. Mietentgelt und Zahlungsbedingungen
[1.] Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe.
[2.] Der Mieter legt dem Vermieter eine noch mindestens drei Monate gültige Kreditkarte vor und
ermächtigt den Vermieter, beim Kartenaussteller ein Guthaben in Höhe der voraussichtlichen Miete
laut Mietvertrag, einer Tankfüllung und eines Selbstbehaltes für einen Schadensfall in der jeweils
vereinbarten Höhe einzubehalten. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des
Mieters aus dem Mietvertrag, insbesondere auch Folgekosten wie Verwaltungsstrafen, Reinigungs-
und Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden etc., nachträglich unter Verwendung der für die
Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Kreditkarte zu berichtigen sowie alle hierfür
erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.
[3.] Der Mieter ist für den Fall, dass er nicht im Besitz einer gültigen Kreditkarte ist, verpflichtet, Zug
um Zug mit Übergabe des Fahrzeuges ein Depot in Höhe der voraussichtlichen Miete laut
Mietvertrag, einer Tankfüllung sowie des Selbstbehaltes für den Schadensfall in der jeweils
vereinbarten Höhe an den Vermieter zu übergeben. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die
Depotverwaltung nur an bestimmten Stationen möglich ist; den Mieter trifft die entsprechende
Erkundigungspflicht.
[4.] Der Mieter nimmt folgende Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B.
Verlust der Fahrzeugschlüssel bzw. des Zulassungsscheins, allfällig nicht retournierten Zubehörs etc.)zur Kenntnis. Dem Mieter steht jeweils der Nachweis offen, dass dem Vermieter im konkreten Fall kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens durch den Vermieter bleibt unbenommen.
[4.1.] Die Bearbeitungsgebühr für den Schlüsselverlust beläuft sich auf netto € 400,00 zuzüglich
20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 80,00, somit brutto € 480,00. Diese Pauschale deckt die
Verwaltungs- und Materialkosten des Vermieters ab; tatsächlich anfallende Mehrkosten des
Servicebetriebes (insbesondere für die Programmierung des neuen Schlüssels) sowie die durch
die Stehzeit des Fahrzeuges entgangenen Mieteinnahmen werden gegen Nachweis zusätzlich
verrechnet.
[4.2.] Die Bearbeitungsgebühr für den Verlust des Zulassungsscheines (inkl. Stempelgebühren
etc.) beläuft sich auf netto € 70,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 14,00, somit
brutto € 84,00.
[4.3.] Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
[4.4.] Für den Mehraufwand bei Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit
Behördenanfragen, Verkehrs- und Parkstrafen, Abschleppkosten und vergleichbaren
Maßnahmen wird auf Punkt XI [4] verwiesen. Für die Entfernung oder Veränderung der
Fahrzeugbeklebung beläuft sich die Bearbeitungsgebühr auf netto € 10,00 zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer in Höhe von € 2,00, somit brutto € 12,00. Der Materialaufwand für die
Wiederherstellung der Beklebung wird gesondert verrechnet.
[5.] Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem
Mietvertrag inklusive Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Im Fall des
Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor; weiters schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere der Mahnspesen in Höhe von netto € 15,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 3,00, somit brutto € 18,00, sowie der Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung des Anspruches durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
[6.] Die im Mietvertrag angeführten Mietzinse, Entgelte, Spesen etc. verstehen sich, sofern nicht
ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der
gesetzlichen Höhe. Der im Mietvertrag auf Grundlage der angenommenen bzw. vom Mieter vorgegebenen Mietdauer prognostizierte voraussichtliche Rechnungsbetrag stellt einen Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer dar.
VII. Vertragsdauer
[1.] Der Mietvertrag wird für die im Mietvertrag genannte Befristung abgeschlossen; zu dem im
Mietvertrag genannten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der mit dem ordnungsgemäßen
Gebrauch verbundenen Abnützung ist das Fahrzeug zurückzustellen (vgl. Punkt VIII).
[2.] Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug oder dann vor, wenndas Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet wird, sonstige wesentliche vertragliche
Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden oder bei (unverschuldeter oder verschuldeter)
Beschädigung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges. Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden; sie ist dem Mieter unverzüglich schriftlich (E-
Mail genügt) zu bestätigen.
[3.] Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges der aushaftende Saldo gemäß des an den Mieter
übermittelten Mahnschreibens nicht binnen der im Mahnschreiben gesetzten Frist bezahlt werden,
ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen.
VIII. Rückgabe des Fahrzeuges
[1.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in ordnungs- und vereinbarungsgemäßem Zustand
unter Berücksichtigung allenfalls im Mietvertrag bereits genannter Mängel zum vereinbarten
Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzustellen; das Fahrzeug muss voll aufgetankt sein.
[2.] Die Rückstellung des Fahrzeuges hat – sofern im Mietvertrag nicht eine abweichende Regelung
getroffen wurde – in Anwesenheit des Vermieters zu erfolgen. Stellt der Mieter das Fahrzeug
entgegen dieser Verpflichtung ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das
Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.
[3.] Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeuges
entstehenden Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in
Anwesenheit des Vermieters zurückstellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt
einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.
[4.] Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Rückstellung eines nicht voll getankten Fahrzeuges
die Treibstoffkosten zuzüglich einer Servicegebühr von brutto € 20,00 zu verrechnen.
[5.] Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Rückstellung des Fahrzeuges an einem anderen als
dem im Mietvertrag vereinbarten Ort, den Vermieter von dieser Absicht umgehend zu verständigen
und dem Vermieter die daraus resultierenden Kosten für die Überstellung des Fahrzeuges etc. zu
ersetzen.
[6.] Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzustellen; dies ist
wesentlich, weil die Fahrzeuge laufend im Einsatz und bereits im Vorhinein weiter vermietet sind.
Der Mieter wird dem Vermieter daher über eine beabsichtigte allfällige spätere Rückstellung des
Fahrzeuges umgehend (im Vorhinein) informieren. Eine Verlängerung ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters möglich. Im Fall der verspäteten Rückstellung ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen Tag der
Verspätung 150 % des für den Mietvertrag vereinbarten Tagesmietzinses, mindestens jedoch €
200,00 brutto pro Tag, in Rechnung zu stellen. Diese Pauschale berücksichtigt insbesondere den
erheblichen zusätzlichen Manipulationsaufwand für die Erfüllung anderer Mietverträge, für die das
Fahrzeug bei fristgerechter Rückstellung vorgesehen war. Dem Mieter steht der Nachweis offen,
dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist; die Geltendmachung eines höheren
konkreten Schadens durch den Vermieter bleibt unbenommen.
[7.] Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen, über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten gemäß Punkt VI [4.3] dieses Vertrages in Rechnung zu stellen.
IX. Schadenersatz
[1.] Die Gefahr für das Fahrzeug (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt) trägt nach diesen AGB in vollem Umfang der Mieter. Das Mietobjekt ist zumindest in der Höhe der gesetzlich festgelegten
Deckungssumme haftpflichtversichert; darüber hinausgehende Schäden gehen im Fall des Verschuldens des Mieters zu dessen Lasten (die gültigen Haftpflichtversicherungsbedingungen einschließlich der aktuellen Höhe der Deckungssumme liegen in den Vermietstationen auf). Schäden, welche nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, wie Diebstahl, Untergang und sonstige Beschädigungen des Fahrzeuges, gehen, sofern nicht im Mietvertrag einvernehmlich eine
Haftungsreduktion vereinbart wurde, ebenfalls zu Lasten des Mieters.
[2.] Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle
anzuzeigen und die Anzeige dem Vermieter auszufolgen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners und dessen Haftpflichtversicherung etc. vom Lenker unterschrieben in einer Vermietstation abzugeben. Der
Mieter haftet dem Vermieter bei Unterlassung dieser Verpflichtung für alle daraus resultierenden
Nachteile.
[3.] Der Mieter haftet bei Auftreten eines Schadens (insbesondere auch in den Fällen des Punktes X
[2]) für alle dem Vermieter entstehenden Schäden (ausgenommen Zufall und höhere Gewalt),
insbesondere für Reparatur-, Abschlepp- und Verwahrungskosten, Wiederbeschaffungskosten des
Fahrzeuges bei Totalschaden, Wertminderung etc. sowie für alle sonstigen Nebenkosten (z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens bzw. zur Abwehr der Minderung des Schadens, Geldstrafen und Ansprüche Dritter, die der Vermieter zu ersetzen hat) und auch für den Ersatz des entgangenen Gewinnes (z.B. entgangene Mieteinnahmen).
X. Haftungsreduktion
[1.] Der Mieter hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion zu
vereinbaren; sofern eine derartige Haftungsreduktion vereinbart wurde, gehen, sofern im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird, allfällige Schäden am Fahrzeug bis zum vereinbarten Schadensselbstbehalt zu Lasten des Mieters. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen.
[2.] Der Mieter kann sich trotz einer vereinbarten Haftungsreduktion nicht auf diese berufen, sofern
folgende Schäden entstanden sind:
[2.1.] Schäden, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, die vom Vermieter nicht
genehmigt wurden;
[2.2.] Schäden aus dem Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Rahmen von Auslandsfahrten,
die vom Vermieter nicht genehmigt wurden;
[2.3.] Schäden aus Verkehrsunfällen, wenn der Mieter (i) Fahrerflucht begeht oder (ii) die er in
einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand oder (iii) in einem
sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt (z.B. Ermüdung,
Erkrankung), verursacht hat;
[2.4.] Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladen,
entstehen, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges, Schäden, die infolge nicht
ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw.
unpassendes Zubehör entstehen;
[2.5.] Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane,
Spriegel, Kofferaufbau, Ladebordwand, Kühlaggregat) und Cabriodach;
[2.6.] Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen sowie am
Fahrzeugunterboden;
[2.7.] Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Fahrzeugschlüssel zu
retournieren;
[2.8.] Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte III (Benützung des Fahrzeuges), V
(Weitergabe des Fahrzeuges), VIII (Rückgabe des Fahrzeuges), XII (Beschlagnahme) oder XIII
(Verhalten bei Verkehrsunfällen) resultieren;
[2.9.] Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen,
Garagen etc., nicht beachtet wurde;
[2.10.] Schäden sonstiger Art, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
XI. Verwaltungsübertretungen, Verkehrsstrafen und behördliche
Maßnahmen
[1.] Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche während der Mietdauer von ihm oder einem von
ihm nach Punkt V berechtigten Lenker begangenen Verstöße gegen in- und ausländische gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere gegen die StVO, die KFG-Bestimmungen, die Mautvorschriften (insbesondere des Bundesstraßen-Mautgesetzes und vergleichbarer ausländischer Vorschriften), die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter sowie die Zoll- und Devisenbestimmungen. Der Mieter haftet für die ihn betreffenden Geldstrafen, Geldbußen, Mautversäumnisentgelte, Ersatzmautbeträge, Säumnisfolgen, Verfahrenskosten, Stempelgebühren, Übersetzungskosten und sonstige unmittelbare Folgekosten.
[2.] Im Falle der Weitergabe des Fahrzeuges an einen berechtigten Lenker (Punkt V) haftet der
Mieter für dessen Verhalten wie für sein eigenes.
[3.] Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere
bei behördlichen Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG, den Mieter bzw. den im Mietvertrag
genannten Lenker unter der zuletzt bekannten Anschrift bekannt geben wird. Der Mieter ist
verpflichtet, jede Adressänderung dem Vermieter auch nach Beendigung des Mietvertrages
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Kosten und Nachteile, die dem Vermieter daraus
entstehen, dass der Mieter unter der von ihm bekannt gegebenen Anschrift nicht mehr erreichbar ist und der Vermieter dadurch zur Erteilung von Auskünften, zur Beweissicherung oder zur Abwehr von Inanspruchnahmen verpflichtet wird, hat der Mieter zu ersetzen.
[4.] Für die Bearbeitung jeder einzelnen Behördenanfrage, die im Zusammenhang mit einer dem
Mieter oder einem berechtigten Lenker zuzurechnenden Verwaltungsübertretung, Mautversäumnis
oder strafrechtlich relevanten Handlung an den Vermieter gerichtet wird, ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von netto € 25,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 5,00, somit brutto € 30,00, zu ersetzen. Diese Pauschale deckt den vom Vermieter zu erwartenden Personal-, Verwaltungs- und Postaufwand ab. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter im konkreten Fall kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens durch den Vermieter bleibt unbenommen.
[5.] Werden Strafbeträge, Mautversäumnisentgelte oder vergleichbare Forderungen unmittelbar
dem Vermieter als Zulassungsbesitzer vorgeschrieben und vom Vermieter zur Vermeidung weiterer
Nachteile (Abschleppung, Beschlagnahme, Folgestrafen, Säumniszuschläge) bezahlt, ist der
Vermieter berechtigt, die verauslagten Beträge dem Mieter weiterzuverrechnen. Die
Bearbeitungspauschale gemäß Absatz [4] gilt zusätzlich.
[6.] Der Vermieter ist berechtigt, die nach diesem Punkt geschuldeten Beträge mittels der vom
Mieter hinterlegten Kreditkarte oder aus dem Depot gemäß Punkt VI [2] und [3] einzuziehen. Punkt
VI [5] (Verzugszinsen, Mahnspesen, Verfahrenskosten) gilt sinngemäß.
XII. Beschlagnahme oder behördliche Sicherstellung des Fahrzeuges
[1.] Wird das Fahrzeug während der Mietdauer von einer in- oder ausländischen Behörde
(insbesondere Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft, Gericht, Mautaufsichtsorgane) beschlagnahmt,
sichergestellt, in amtliche Verwahrung genommen oder die Weiterfahrt aus Gründen, die in der
Person des Mieters oder eines berechtigten Lenkers liegen, untersagt, so hat der Mieter dies dem
Vermieter unverzüglich – längstens binnen 24 Stunden – telefonisch und schriftlich (E-Mail genügt)
anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen
(Behörde, Aktenzeichen, Grund der Maßnahme, Standort des Fahrzeuges, Kontaktperson) bekannt
zu geben und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, an der Wiedererlangung
des Fahrzeuges durch den Vermieter nach Kräften mitzuwirken.
[2.] Der Mieter haftet dem Vermieter für alle aus der Beschlagnahme, Sicherstellung oder
behördlichen Anhaltung resultierenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden, soweit die
Maßnahme auf einem Verhalten des Mieters oder eines von ihm nach Punkt V berechtigten Lenkers
beruht oder auf eine vertragswidrige Verwendung des Fahrzeuges nach Punkt III oder Punkt IV
zurückzuführen ist. Die Haftung umfasst insbesondere:
a) Verwahrungs-, Stand-, Abschlepp- und Bergungskosten, die der Vermieter an Behörden,
Verwahrer, Pfandhalter oder andere Dritte zu leisten hat;
b) sämtliche zur Wiedererlangung des Fahrzeuges erforderlichen Kosten, insbesondere
Reisekosten und Manipulationskosten der Mitarbeiter des Vermieters, Übersetzungskosten,
Beglaubigungs- und Stempelgebühren sowie Kosten für die Beauftragung eines im jeweiligen
Land tätigen Rechtsanwaltes oder sonstigen rechtskundigen Vertreters, soweit dies zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist;
c) Sachverständigen- und Gutachterkosten zur Feststellung des Zustandes des Fahrzeuges nach
Wiedererlangung;
d) den dem Vermieter durch die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges entgangenen Gewinn
(insbesondere entgangene Mieteinnahmen) sowie sämtliche fixen Kosten, die unabhängig von
der Vermietung anfallen, jeweils bemessen ab dem Tag der Beschlagnahme bis zu jenem Tag, an
dem das Fahrzeug nach erfolgter Wiedererlangung wieder vermietet werden konnte, längstens
jedoch bis zum Eintritt eines Totalschadens oder Verlustes;
e) sämtliche Aufwendungen, die der Vermieter zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber Folgemietern tätigen muss, insbesondere die Kosten der Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges, Differenzbeträge gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Mietzins,
Stornogebühren oder Schadenersatzzahlungen an Folgemieter; dies einschließlich der Kosten
der Abwehr nicht berechtigter Ansprüche von Folgemietern, soweit diese Kosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind;
f) Wertminderung des Fahrzeuges sowie sämtliche an Behörden, Geschädigte oder Dritte zu
leistenden Strafen, Bußgelder, Mautversäumnisentgelte oder Schadenersatzbeträge, soweit der
Vermieter aus einem dem Mieter zurechenbaren Verhalten zur Zahlung herangezogen wird;
g) im Fall des Verfalls oder der dauerhaften Einziehung des Fahrzeuges den Verkehrswert des
Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme zuzüglich der dem Vermieter entstehenden
Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungswechsel etc.).
[3.] Beruht die Beschlagnahme auf einer Auslandsfahrt, die ohne die nach Punkt IV erforderliche
Genehmigung des Vermieters durchgeführt wurde, oder auf einer Fahrt in ein Land mit aufrechter
Reisewarnung des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten der Stufen 5 oder 6, so haftet der Mieter dem Vermieter für sämtliche in Absatz [2] genannten Schäden auch dann, wenn ihn an der Beschlagnahme selbst kein Verschulden trifft. Eine etwaig vereinbarte Haftungsreduktion (Punkt X) tritt in diesen Fällen außer Kraft.
[4.] Der Vermieter wird seiner Schadensminderungspflicht nachkommen und insbesondere bei der
Wiedererlangung des Fahrzeuges, der Auswahl des Rechtsbeistandes und der Einbringung in den
Mietkreislauf wirtschaftlich vernünftig vorgehen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem
Vermieter ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Im Falle eines
Mitverschuldens des Vermieters greift § 1304 ABGB.
[5.] Bis zur vollständigen Begleichung der nach diesem Punkt geschuldeten Beträge ist der Vermieter berechtigt, das vom Mieter hinterlegte Depot bzw. die Sicherheit gemäß Punkt VI [2] und [3] einzubehalten und gegen seine Forderungen aufzurechnen. Punkt VI [5] (Verzugszinsen,
Mahnspesen, Verfahrenskosten) gilt sinngemäß.
[6.] Verletzt der Mieter die Anzeigepflicht nach Absatz [1] schuldhaft, haftet er dem Vermieter
zusätzlich für sämtliche Nachteile, die durch die verspätete Information entstehen, insbesondere für vermeidbare Verwahrungs-, Anwalts- oder Folgemieterkosten.
XIII. Verhalten bei Verkehrsunfällen
[1.] Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur
Klärung des Tatbestandes dienlich ist. Der Mieter hat Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten, den Vermieter ehestmöglich telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zu verständigen und dessen Weisungen einzuholen. Der Mieter hat ferner bei Unfällen, aber auch bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Fremdverschulden, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel, jeweils sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und Anzeige zu erstatten; eine Durchschrift der Anzeige ist dem Vermieter auszufolgen.
[2.] Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder
zu befriedigen. Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in
Form eines europäischen Unfallberichtes unter Angabe des Sachverhaltes inklusive allfälliger
Unfallzeugen, des Unfallgegners und dessen Haftpflichtversicherung etc. vom Lenker unterschrieben in einer Vermietstation abzugeben.
[3.] Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche
Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft (siehe
Punkt X). Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des
Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle
entstandenen Schäden ersatzpflichtig.
XIV. Ausschluss der Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung des Vermieters ist überdies betraglich mit dem Mietentgelt beschränkt. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Verlust oder Beschädigung von ins Fahrzeug eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenständen.
XV. Reparaturaufträge
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter
dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, d.h. ohne Einholung der vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben.
XVI. Datenschutz und Datenweitergabe
[1.] Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters durch JR-Motorhomes erfolgt nach
Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG).
Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen,
Empfängern und Speicherdauer, sind der Datenschutzerklärung des Vermieters zu entnehmen, die
auf der Website des Vermieters abrufbar ist und dem Mieter auf Verlangen ausgehändigt wird.
[2.] Der Vermieter ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigte Interessen)
insbesondere zu folgenden Zwecken zu verarbeiten und an folgende Empfänger weiterzugeben:
a) zur Vertragserfüllung an die mit der Versicherung, Reparatur, Verwahrung und
Wiedererlangung des Fahrzeuges beauftragten Dienstleister sowie an Behörden, soweit eine
gesetzliche Verpflichtung besteht (insbesondere Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG);
b) zur Wahrung berechtigter wirtschaftlicher Interessen an Bonitäts- und Warndienste sowie an
einschlägige Branchenwarnsysteme der Vermietbranche, sofern (i) die bei der Anmietung
gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind, (ii) das gemietete Fahrzeug nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben
wird, (iii) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
oder (iv) vom Mieter gegebene Schecks oder Zahlungen nicht eingelöst werden;
c) an die für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen und Straftaten zuständigen
Behörden, wenn der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat oder hinreichende
Anhaltspunkte hierfür bestehen, insbesondere bei falschen Angaben, Vorlage falscher oder
verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines
technischen Defekts oder bei Verkehrsverstößen.
[3.] Die Rechte des Mieters auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,
Datenübertragbarkeit und Widerspruch nach Art 15 ff DSGVO sowie das Beschwerderecht bei der
Datenschutzbehörde bleiben unberührt.
XVII. Rechtswahl und Gerichtsstand
[1.] Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und JR-Motorhomes findet ausschließlich
österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
[2.] Soweit bei Klagen des Mieters gegen JR-Motorhomes im Ausland für die Haftung von JR-
Motorhomes dem Grunde nach nicht österreichisches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Mieters,
ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
[3.] Der Mieter kann JR-Motorhomes nur an deren Sitz klagen.
[4.] Für Klagen von JR-Motorhomes gegen den Mieter ist der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
oder der Beschäftigungsort des Mieters maßgebend; § 14 KSchG bleibt für Verbraucher mit
Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland unberührt. Für Klagen gegen
Mieter bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Unternehmer, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Salzburg vereinbart.
[5.] Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, (a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Mietvertrag zwischen dem
Mieter und JR-Motorhomes anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Mieters ergibt oder (b)
wenn und insoweit auf den Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Mieter angehört, für den Mieter günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden österreichischen Vorschriften.
XVIII. Rücktritt und Umbuchung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen
nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
JR-Motorhomes räumt dem Mieter jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht ein, welches im Interesse
des Mieters schriftlich (E-Mail genügt) ausgeübt werden sollte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag
stellt JR-Motorhomes die nachfolgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Bemessung
entsprechend den Grundsätzen ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
a) bis 50 Tage vor Übernahme: 10 % des Mietpreises, jedoch mindestens € 300,00;
b) vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50 % des Mietpreises;
c) ab dem 14. Tag vor Übernahme: 80 % des Mietpreises;
d) am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95 % des Mietpreises.
Dem Mieter steht es frei, JR-Motorhomes nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Ausfall entstanden ist.
Ein Anspruch des Mieters nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Mietbeginns, der
Fahrzeugart, der Übernahme- und/oder Rückgabestation oder der Ausstattung (Umbuchung)
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Mieters dennoch
vorgenommen, kann bis zum 51. Tag vor Mietbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,00 pro
Umbuchungsvorgang erhoben werden. Umbuchungswünsche des Mieters, die später erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, mit den nach lit. b) bis d) anfallenden
Stornogebühren entsprechend abgerechnet werden.
XIX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Im Verhältnis zu Verbrauchern bleibt § 6 Abs 3 KSchG sowie das Verbot der geltungserhaltenden
Reduktion unberührt.
JR-Motorhomes
Stand: 08. Mai 2026
